Sonntag, 9. Juni 2024
Wahlergebnis
Europawahl 2024 und Kommunalwahlen 2024 - Wahlenübersicht
Wahlscheinantrag
Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins über unsere Webseite an. Hier erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten:
Wahlscheinantrag mit Briefwahlunterlagen
Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen
steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und
Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis
übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den
QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits
hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahl(at)argenbuehl.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Anna Briegel.
Aktuelles
Wahl des Gemeinderats 2024
13.06.2024
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
für unsere Gemeinde wurde am Sonntag ein neuer Gemeinderat gewählt. Die Wahl ist noch durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Bürgerinnen und Bürger haben sich als Bewerber für dieses Ehrenamt zur Verfügung gestellt und damit den Wählern eine gute Auswahl geboten. Dafür möchte ich allen Kandidatinnen und Kandidaten danken. Den gewählten Bewerbern und künftigen Gemeinderäten gratuliere ich sehr herzlich.
Ein besonderer Dank gilt auch dem Gemeindewahlausschuss, den Wahlvorständen sowie allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für ihren großartigen ehrenamtlichen Einsatz, der die Abwicklung einer solchen Wahl erst möglich macht.
Mein Dank gilt auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die am Sonntag zur Wahl gegangen sind. Mit Ihren Stimmen haben Sie aktiv über die künftige Vertretung der Bürgerschaft im Hauptorgan unserer Gemeinde entschieden.
Roland Sauter
Bürgermeister
- Wahlen
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024
13.06.2024
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:
1.
Zahl der Wahlberechtigten (A) | 5.234 |
Zahl der Wähler (B) | 3.597 |
Zahl der ungültigen Stimmzettel (C) | 136 |
Zahl der gültigen Stimmzettel (D) | 3.461 |
Zahl der gültigen Stimmen (E) | 44.792 |
2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen insgesamt
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze | davon Ausgleichssitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
29.006 | 11 | 0 |
Die Unabhängigen (UA) | 13.622 | 5 | 0 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 912 | 0 | 0 |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 1.252 | 0 | 0 |
im Wohnbezirk Christazhofen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 4.824 | 2 |
Die Unabhängigen (UA) | 3.359 | 1 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 0 |
im Wohnbezirk Eglofs
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 8.988 | 4 |
Die Unabhängigen (UA) | 0 | |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 0 |
im Wohnbezirk Eisenharz
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 8.365 | 3 |
Die Unabhängigen (UA) | 2.421 | 1 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 0 |
im Wohnbezirk Göttlishofen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 1.010 | 0 |
Die Unabhängigen (UA) | 2.714 | 1 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 0 |
im Wohnbezirk Ratzenried
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 5.012 | 2 |
Die Unabhängigen (UA) | 1.930 | 1 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 1.252 | 0 |
im Wohnbezirk Siggen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 807 | 0 |
Die Unabhängigen (UA) | 3.198 | 1 |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | |
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | 0 |
3. Auf die einzelne(n) Bewerber / Bewerberin entfallen
Wahlvorschlag Wohnbezirk / Ausgleichssitze Bewerber/Bewerberin |
gültige Stimmen |
Bewerber / Bewerberin ist - gewählt (G) - Ersatzperson (E) |
Christlich Demonkratische Union Deutschlands (CDU) | ||
Wohnbezirk Christazhofen | ||
Rimmele, Simon, Argenbühl, Christazhofen | 2.830 | G |
Dentler, Martin, Argenbühl, Christazhofen | 1.994 | G |
Wohnbezirk Eglofs | ||
Deiss, Georg, Argenbühl, Eglofs | 3.146 | G |
Riether, Nicolas, Argenbühl, Eglofs | 2.604 | G |
Gräser, Stefan, Argenbühl, Eglofs | 1.824 | G |
Kimpfler, Manuel, Argenbühl, Eglofs | 1.414 | G |
Wohnbezirk Eisenharz | ||
Kempter, Roland, Argenbühl, Eisenharz | 4.155 | G |
Loritz, Andreas, Argenbühl, Eisenharz | 2.583 | G |
Mader, Manfred, Argenbühl, Eisenharz | 1.627 | G |
Wohnbezirk Göttlishofen | ||
Fehr, Armin, Argenbühl, Göttlishofen | 1.010 | |
Wohnbezirk Ratzenried | ||
Huber, Christoph, Argenbühl, Ratzenried | 2.029 | G |
Hengge, Christoph, Argenbühl, Ratzenried | 1.892 | G |
Müller, Ulrich, Argenbühl, Ratzenried | 1.091 | E |
Wohnbezirk Siggen | ||
Vornhagen, Sebastian, Argenbühl, Siggen | 807 | |
Die Unabhängigen (UA) | ||
Wohnbezirk Christazhofen | ||
Nägele, Marianne, Argenbühl, Christazhofen | 3.359 | G |
Wohnbezirk Eglofs | ||
Wohnbezirk Eisenharz | ||
Pfurrer, Carmen, Argenbühl, Eisenharz | 2.421 | G |
Wohnbezirk Göttlishofen | ||
Kolb, Mathias, Argenbühl, Göttlishofen | 2.714 | G |
Wohnbezirk Ratzenried | ||
Gletter, Johannes, Argenbühl, Ratzenried | 1.930 | G |
Wohnbezirk Siggen | ||
Brauchle, Ingrid, Argenbühl, Siggen | 3.198 | G |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | ||
Wohnbezirk Christazhofen | ||
Wohnbezirk Eglofs | ||
Wohnbezirk Eisenharz | ||
Wohnbezirk Göttlishofen | ||
Gosch, Carsten, Argenbühl, Göttlishofen | 912 | |
Wohnbezirk Ratzenried | ||
Wohnbezirk Siggen | ||
Mit Köpfchen & Weitblick für unsere Kinder | ||
Wohnbezirk Christazhofen | ||
Wohnbezirk Eglofs | ||
Wohnbezirk Eisenharz | ||
Wohnbezirk Göttlishofen | ||
Wohnbezirk Ratzenried | ||
Maag, Robert, Argenbühl, Ratzenried | 1.252 | |
Wohnbezirk Siggen |
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch erhoben werden beim Landratsamt Ravensburg, Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg.
Der Einspruch einer Wahlberechtigten/eines Wahlberechtigten und einer Bewerberin/eines Bewerbers, die/der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 53 Wahlberechtigte beitreten.
Argenbühl, 11.06.2024
Gemeindebehörde Argenbühl
gez. Roland Sauter Bürgermeister
- Wahlen
Wahl des Gemeinderats 2024
11.06.2024
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
für unsere Gemeinde wurde am Sonntag ein neuer Gemeinderat gewählt. Die Wahl ist noch durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Bürgerinnen und Bürger haben sich als Bewerber für dieses Ehrenamt zur Verfügung gestellt und damit den Wählern eine gute Auswahl geboten. Dafür möchte ich allen Kandidatinnen und Kandidaten danken. Den gewählten Bewerbern und künftigen Gemeinderäten gratuliere ich sehr herzlich.
Ein besonderer Dank gilt auch dem Gemeindewahlausschuss, den Wahlvorständen sowie allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für ihren großartigen ehrenamtlichen Einsatz, der die Abwicklung einer solchen Wahl erst möglich macht.
Mein Dank gilt auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die am Sonntag zur Wahl gegangen sind. Mit Ihren Stimmen haben Sie aktiv über die künftige Vertretung der Bürgerschaft im Hauptorgan unserer Gemeinde entschieden.
Roland Sauter
Bürgermeister
- Wahlen
Ausgabe von Wahlscheinen (Briefwahlunterlagen)
06.06.2024
Europawahl und Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags am 9. Juni 2024
Wahlscheine können bis zum Freitag, 07.06.2024, zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Argenbühl im Rathaus Eisenharz schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Am Freitag, 07.06.2024 werden Wahlscheine nach 13.00 Uhr auch noch in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr im Rathaus in Eisenharz ausgegeben.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm auch noch am Samstag, 08.06.2024 in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus Eisenharz, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wenn wegen einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Wahlschein auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr im Rathaus Eisenharz beantragt werden.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21 vom 23.05.2024 wird verwiesen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Wahlbezirke am Wahlsonntag keine Wahlbriefe annehmen. Wahlbriefe sind bis Sonntag, 09.06.2024, 18.00 Uhr nur im Rathaus Eisenharz abzugeben.
ACHTUNG: Die letzte Leerung der Briefkästen an den Außenstellen ist am Freitag, 07.06.2024 um 12.00 Uhr und auch an den jeweiligen Briefkästen vermerkt.
- Wahlen
Europa-, Gemeinderats- und Kreistagswahl am 09. Juni 2024
06.06.2024
Jede Stimme zählt!
Am kommenden Sonntag, 09. Juni 2024 sind Sie aufgerufen, ein neues Europaparlament, einen neuen Gemeinderat für die Gemeinde Argenbühl und einen neuen Kreistag für den Landkreis Ravensburg zu wählen.
Europa steht vor großen Herausforderungen. Für deren Bewältigung wir ein durch eine gute Wahlbeteiligung legitimiertes Parlament benötigen. Nutzen Sie Ihre Möglichkeit, mit Ihrer Stimmabgabe daran teil zu haben.
Darüber hinaus finden auch die Kommunalwahlen statt. Mit der Vergabe Ihrer Stimmen bei der Gemeinderatswahl haben Sie die Möglichkeit aktiv in das Gemeindegeschehen einzugreifen. Denn der Gemeinderat ist die Vertretung aller Bürgerinnen und Bürger und damit das Hauptorgan unserer Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle wichtigen gemeindlichen Angelegenheiten.
Bei der Wahl des Kreistags des Landkreises Ravensburg im Wahlkreis IX Isny im Allgäu haben Sie ebenfalls die Möglichkeit Ihre Vertreter in das Hauptorgan des Landreises zu wählen.
An alle Wahlberechtigten ergeht die Bitte: Machen Sie sich mit den Wahlvorschriften vertraut. Sie finden diese in den Merkblättern zum jeweiligen Stimmzettel und in den Hinweisen, die im Amtsblatt Nr. 21 veröffentlicht wurden.
Nutzen Sie Ihr Wahlrecht und gehen Sie am Sonntag zur Wahl
Katrin Hengge
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
- Wahlen
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats sowie der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024
23.05.2024
1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Argenbühl die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats sowie Wahl des Kreistags – statt.
2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
3. Die Gemeinde ist in folgende 4 Wahlbezirke aufgeteilt:
Wahlbeirk Nummer |
Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks |
Bezeichnung/Lage des Wahlraums (Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.) |
1 | Christazhofen, Göttlishofen und Siggen | Turnhalle Christazhofen, Pf. Wunibald-Schmid-Weg 3, 88260 Argenbühl - rollstuhlgerecht |
2 |
Eglofs | Turnhalle Eglofs, Eisenharzer Weg 9, 88260 Argenbühl - rollstuhlgerecht |
3 | Eisenharz | Turnhalle Eisenharz, Jahnweg 7, 88260 Argenbühl - rollstuhlgerecht |
4 | Ratzenried | Grundschule Ratzenried, Schulstraße 15, 88260 Argenbühl – rollstuhlgerecht |
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 14:00 Uhr im Rathaus Eisenharz, Kirchstraße 9, Argenbühl, Bürgersaal zusammen.
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.
5. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Stimmzettel-Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
am 09. Juni 2024 im Land Baden-Württemberg
Stimmzettel-Farbe: weißlich
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Wahlvorschlag gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.
6.1 Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind 16 Mitglieder
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats in Argenbühl am 09. Juni 2024
Stimmzettel-Farbe: eosinrot
6.2 Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis IX Isny im Allgäu 5 Mitglieder
Stimmzettel-Aufdruck: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Kreistags des Landkreises Ravensburg im Wahlbezirk IX Isny im Allgäu am 09. Juni 2024
Stimmzettel-Farbe: hellgrün
Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt.
Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.
6.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).
Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.
6.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der Wahl
- des Gemeinderats
- des Kreistags
Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.
Der Wähler kann
- Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
- Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder jeweils zu wählen sind (vgl. Besondere Hinweise bei unechter Teilortswahl s. Ziffer 6.5). Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.
6.5 Bei unechter Teilortswahl
Es findet unechte Teilortswahl statt bei der Wahl des Gemeinderats
zu wählende Vertreter (Anzahl) | für den Wohnbezirk |
3 | Christazhofen |
4 | Eglofs |
4 | Eisenharz |
1 | Göttlishofen |
3 | Ratzenried |
1 | Siggen |
Bei unechter Teilortswahl gilt ergänzend zu den Ausführungen in den vorhergehenden Ziffern zur Verhältniswahl Folgendes:
- Bei Verhältniswahl kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen können jeweils nur für den Wohnbezirk panaschiert werden, für den sie als Bewerber vorgeschlagen sind. In den einzelnen Wohnbezirken kann der Wähler nur so vielen Bewerbern Stimmen geben, wie für den Wohnbezirk jeweils Vertreter zu wählen sind; diese Höchstzahlen sind in den Stimmzetteln jeweils bei den einzelnen Wohnbezirken angegeben;
- Gibt der Wähler seine Stimme durch Abgabe eines Stimmzettels mit vorgedruckten Namen ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet ab, so gilt jeder Bewerber als mit einer Stimme gewählt; höchstens jedoch so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt, wie für den Wohnbezirk jeweils Vertreter zu wählen sind.
6.6 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
6.7 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7. Wahlscheine
Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei der Gemeindebehörde neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.
Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Argenbühl, 21.05.2024
Gemeindebehörde Argenbühl
gez. Roland Sauter
Bürgermeister
- Wahlen
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie über die Erteilung von Wahlscheinen
02.05.2024
Europawahl, Wahl des Kreistags und Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024
Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Argenbühl die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags – statt.
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Gemeinde Argenbühl werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindebehörde, Rathaus Eisenharz, Bürgerbüro, Kirchstraße 9, 88260 Argenbühl für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem
2.1 Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
2.2 Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird.
2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) bei der Gemeindebehörde Argenbühl, Rathaus Eisenharz, Bürgerbüro, Kirchstraße 9, 88260 Argenbühl eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält die Gemeindebehörde Argenbühl, Rathaus Eisenharz, Bürgerbüro Kirchstraße 9, 88260 Argenbühl bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Argenbühl, Rathaus Eisenharz, Bürgerbüro, (Zimmer 2), Kirchstraße 9, 88260 Argenbühl Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde eingelegt/gestellt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Ravensburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
für die Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat;
für die Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat;
bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n
Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;
Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Argenbühl, Rathaus Eisenharz, Bürgerbüro (Zimmer 2), Kirchstraße 9, 88260 Argenbühl mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.
7.1 Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl“.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem/n Stimmzettel/n und dem/n Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Argenbühl, 29.04.2024
Gemeindebehörde Argenbühl
gez. Roland Sauter
Bürgermeister
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