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Anzeige für ein Böllerschießen außerhalb von Schießstätten - Anzeigepflicht § 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV i. V. m Ziffer 2.8 der Anlage zur SprengZuVO

Anzeigepflicht § 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV i. V. m Ziffer 2.8 der Anlage zur SprengZuVO

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz

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Frist/Dauer

Die Anzeige ist mindestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Termin einzureichen!