Anzeige für ein Böllerschießen außerhalb von Schießstätten - Anzeigepflicht § 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV i. V. m Ziffer 2.8 der Anlage zur SprengZuVO
Anzeigepflicht § 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV i. V. m Ziffer 2.8 der Anlage zur SprengZuVO
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Anzeige für ein Böllerschießen außerhalb von Schießstätten
Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz
Die Anzeige ist mindestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Termin einzureichen!